Montag, 29. August 2011

Englandinsolvenz24: das Risiko der Privat-Insolvenz in England vor und nach Erhalt der Restschuldbefreiungsurkunde - gefährliche Hürden

Insolvenz in England: Gefahr der Rückabwicklung der Restschuldbefreiung wird unterschätzt bei Privatinsolvenz in England

Wer die gefährlichen Risken vermeiden will, sollte mit einer professionellen Agentur wie Englandinsolvenz24 zusammenarbeiten. Wir haben langjährige Erfahrung, kennen die Behörden und wissen, wie man welche Hürde bestmöglich und ohne Restrisiko bezwingt. Wir arbeiten bei der Auswahl unserer Kunden mit einem Risk-Profiling-System. Dies führt zwar auch zur Ablehnung mancher Kunden. Diejenigen, die wir dann annehmen, führen wir dann aber erfolgreich durch das Verfahren. Als Vertrauensbeweis bekommen alle Kunden eine Geld-zurück Garantie. rn

Manchester/London/Berlin/Frankfurt/Köln/München/Hamburg, englandinsolvenz24.de:

Es klingt so einfach: ein in Deutschland oder Österreich Überschuldeter verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach England, etwa 6 Monate später reicht er einen Insolvenzantrag ein. Der Richter erklärt ihn für bankrott und er muss nur noch 12 Monate warten, dann erhält er seine Restschuldbefreiungsurkunde und ist schuldenfrei. "Es scheint so einfach und ist so schwer zugleich", meint Julian Berger von der Insolvenz-Agentur englandinsolvenz24. "Es gibt hier mehrere Hürden, deren Überwindung sehr vielen nicht gelingt. Und die, die es geschafft zu haben glauben, scheitern dann doch noch im Nachhinein", so Berger.

Die erste große Hürde ist der englische Insolvenzrichter. Wer nicht nachweisen kann, dass er wirklich in England für 6 Monate gelebt hat, wird abgewiesen. Das Gericht erklärt sich dann für nicht zuständig. Anders, als viele glauben, reicht in der Regel nicht ein gültiger Mietvertrag, ein englisches Bankkonto und ein Besuch beim Job-Centre zur Erlangung der National Insurance Number. "Diese Unterlagen müssen mit Leben gefüllt sein. Das Bankkonto muss regelmäßige Kontenbewegungen aufweisen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller auch vor Ort gelebt hat. Dazu zählen Bankautomat-Gänge vor Ort, Besuche bei einem Supermarkt, Friseur oder ähnliches", sagt Berger. Dasselbe gilt für eine Wohnung, wo sich manche Richter gerne anschauen, ob es regelmäßige, glaubwürdige Bewegungen bei den Gas/Wasser/Strom gab. Und schließlich braucht es auch eine glaubwürdige "Story", warum also war/ist man eigentlich nach England gegangen? Einfach nur Wohnung anmieten reicht also nicht. Bei all diesen Punkten hakt nicht nur der Richter, sondern auch noch der Insolvenzverwalter (Official Receiver) nach. Der ist die große Hürde Nummer zwei. "Der Official Receiver schickt sehr gerne auch mal einen Inspektor bei der angegeben Wohnadresse vorbei. Oftmals ist dann hier Schluss, wenn sich herausstellt, dass es sich nur um eine fiktive Wohnung handelt", so Berger.
Und schließlich folgt die gefährlichste Hürde, nach Abschluss des Verfahrens. "Es wird häufiger, als man denkt, rückabgewickelt. Stellt ein Gläubiger einen entsprechende Antrag, und es ist z.B. über Telefonnutzung in Deutschland, Kreditkartenbuchungen, Zeugenaussagen von unliebsamen Nachbarn, Gläubigern aus der Nachbarschaft o.ä. nachweisbar, dass der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt doch in Deutschland hatte, waren alle Anstrengungen vergebens. Im Gegenteil: es wird dann erst richtig teuer und hat mitunter auch strafrechtliche Konsequenzen.

"Wer all das vermeiden will, sollte mit einer professionellen Agentur wie Englandinsolvenz24 zusammenarbeiten. Wir haben langjährige Erfahrung, kennen die Behörden und wissen, wie man welche Hürde bestmöglich und ohne Restrisiko bezwingt. Wir arbeiten bei der Auswahl unserer Kunden mit einem Risk-Profiling-System. Dies führt zwar auch zur Ablehnung mancher Kunden. Diejenigen, die wir dann annehmen, führen wir dann aber erfolgreich durch das Verfahren. Als Vertrauensbeweis bekommen alle Kunden eine Geld-zurück Garantie".

Link zur Pressemitteilung:
http://www.newsmax.de/englandinsolvenz24-das-risiko-der-privatinsolvenz-in-england-vor-und-nach-erhalt-der-restschuldbefreiungsurkunde--gefaehrliche-huerden-pressemitteilung23880.html