Freitag, 26. August 2011

Deutsche Anwaltsvermittlung: Imbissspeisen, die im Stehen verzehrt werden, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Der Bundesfinanzhof grenzte in zwei Entscheidungen die Umsatzsteuer für Essenslieferungen und Restaurationsleistungen bei Imbissständen ab. Hierbei wurde klargestellt, welche Leistungen dem Steuersatz von 7 % für Essenslieferungen und welche der Umsatzsteuer von 19 % für Restaurationsleistungen unterliegen. Grundlage der Entscheidung war ein Urteil des Gerichtshofts der Europäischen Union vom 10. März 2011.

Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt dann vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste, Pommes Frites oder ähnlich standartisiert zubereitete Speisen) verkauft werden und der Kunde eine lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtung (Theken, Ablagebretter etc.) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung hat und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.

Dagegen fällt der reguläre Umsatzsteuersatz an, wenn der Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tische und Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung werden dabei Verzehrvorrichtungen Dritter � wie z.B. Tische und Bänke des Standnachbarn � nicht berücksichtigt, auch wenn dies im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden.

Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2011 � V R 35/08 -
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2011 � V R 18/10 -

Link zur Pressemitteilung:
http://www.newsmax.de/deutsche-anwaltsvermittlung-imbissspeisen-die-im-stehen-verzehrt-werden-unterliegen-dem-ermaeigten-umsatzsteuersatz-pressemitteilung58019.html